Anwaltswerbung: Was §43b BRAO erlaubt
- §43b BRAO erlaubt sachliche Anwaltswerbung – verboten sind irreführende, vergleichende oder aufdringliche Aussagen
- Fünf konkrete Formulierungen und Praktiken lösen regelmäßig Abmahnungen aus, darunter Superlative, unklare Fachanwaltsangaben und Erfolgsversprechen
- Wer seine Kanzlei online sichtbar macht, muss Werberecht und Berufsrecht gleichzeitig im Blick behalten
Was erlaubt §43b BRAO bei der Anwaltswerbung – die kurze Antwort
Anwaltswerbung ist grundsätzlich erlaubt. §43b BRAO lässt sachliche, berufsbezogene Werbung ausdrücklich zu. Verboten ist nur, was irreführt, aufdringlich wirkt oder gezielt auf einzelne Personen in einer Notlage zielt. Das klingt einfach – ist es aber nicht, weil die Grenze zwischen erlaubter Information und unzulässiger Werbung in der Praxis oft hauchdünn ist.
Der genaue Wortlaut: §43b BRAO besagt, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte über ihre Dienstleistungen informieren dürfen, sofern die Angaben sachlich sind und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet sind. Alles, was darüber hinausgeht, bewegt sich in einer Grauzone – oder ist klar rechtswidrig.
Erlaubt, verboten, Grauzone: So ordnen Sie Ihre Kanzleiwerbung ein
Die praktische Faustregel lautet: Informieren ist erlaubt, Überreden ist verboten. Konkret bedeutet das für Ihren Kanzleialltag:
- Erlaubt: Tätigkeitsschwerpunkte benennen (z. B. "Wir beraten im Arbeitsrecht"), Qualifikationen nennen, Lebensläufe veröffentlichen, Mandatsgebiete beschreiben, Blogartikel mit Fachinformationen publizieren
- Erlaubt: Preistransparenz durch allgemeine Hinweise auf Honorarmodelle (z. B. "Festpreisberatung für einfache Verträge")
- Grauzone: Mandantenstimmen und Bewertungen – dazu gleich mehr
- Verboten: Aussagen, die suggerieren, dass ein bestimmtes Ergebnis garantiert wird ("Wir gewinnen Ihren Fall")
- Verboten: Direktansprache von Personen, die sich in einer konkreten Rechtslage befinden, um ein Mandat zu akquirieren (sog. Ambulanzchasing)
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) veröffentlicht regelmäßig Hinweise zur berufsrechtlichen Werbung, die über die gesetzliche Grundlage hinaus konkrete Orientierung bieten.
5 Abmahnfallen, die Kanzleien immer wieder treffen
Falle 1: Superlative ohne Grundlage
Formulierungen wie "Beste Kanzlei für Familienrecht in München", "Top-Anwalt" oder "führende Kanzlei" sind ein direkter Weg in die Abmahnung. Solche Aussagen sind nach §5 UWG (dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) irreführend, wenn sie nicht objektiv belegbar sind – und das sind Superlative fast nie. Selbst wenn Sie subjektiv überzeugt sind, die beste Arbeit zu liefern: Schreiben Sie es nicht auf Ihre Website.
Besser: "Tätigkeitsschwerpunkt Familienrecht seit mehr als zehn Jahren" – das ist konkret, sachlich und nicht angreifbar.
Falle 2: Fachanwaltstitel falsch angeben
Wer den Titel "Fachanwalt für Arbeitsrecht" trägt, darf das sagen. Wer ihn nicht hat, aber schreibt "spezialisiert auf Arbeitsrecht wie ein Fachanwalt" oder das Wort "Fachanwalt" ohne Berechtigung verwendet, riskiert Abmahnungen von Wettbewerbern und Rügen der Rechtsanwaltskammer. Auch eine veraltete Angabe – etwa wenn die Fortbildungspflicht nicht erfüllt wurde und der Titel aberkannt wurde – ist gefährlich.
Praxistipp: Prüfen Sie jährlich, ob alle auf Ihrer Website genannten Titel noch aktuell sind.
Falle 3: Erfolgsversprechen und Ergebnisorientierung
"Wir holen das Maximum für Sie heraus" oder "Mit uns gewinnen Sie" sind klassische Erfolgsversprechen. Sie verstoßen gegen §43b BRAO, weil sie eine Erfolgsgarantie implizieren, die kein Anwalt und keine Anwältin geben kann. Gerichte entscheiden, nicht Kanzleien – das muss Ihre Außenkommunikation widerspiegeln.
Besser: "Wir setzen uns konsequent für Ihre Interessen ein" – das ist engagiert, aber nicht irreführend.
Falle 4: Mandantenstimmen und Bewertungen ohne Vorsicht
Google-Bewertungen und Testimonials auf der eigenen Website sind nicht grundsätzlich verboten. Aber: Wenn Sie eine Bewertung auf Ihrer Seite einbinden, die ein konkretes Ergebnis lobt ("Dank Kanzlei X habe ich 50.000 Euro Schadensersatz bekommen"), kann das als unzulässiges Erfolgsversprechen durch Dritte gewertet werden – wenn Sie sich diese Aussage zu eigen machen. Ähnliches gilt für das Herausgreifen einzelner Ausnahmeergebnisse.
Zeigen Sie Bewertungen, die die Zusammenarbeit, die Kommunikation und das Engagement beschreiben – nicht konkrete Rechtsergebnisse.
Falle 5: Unklare oder veraltete Kontaktdaten und Impressumsangaben
Das klingt nicht nach Werbung, ist aber eine der häufigsten Abmahnquellen: ein fehlendes oder unvollständiges Impressum, eine nicht mehr aktuelle Kammermitgliedschaft, eine fehlende Berufshaftpflichtangabe oder eine falsche Berufsbezeichnung. Diese Angaben sind gesetzlich vorgeschrieben und werden von Mitbewerbern aktiv auf Fehler überprüft.
Checkliste für Ihr Impressum:
- Vollständiger Name und Kanzleianschrift
- Zuständige Rechtsanwaltskammer
- Berufsbezeichnung und Staat, in dem sie verliehen wurde
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (falls vorhanden)
- Angabe zur Berufshaftpflichtversicherung mit Versicherer und räumlichem Geltungsbereich
- Link zur anwendbaren Berufsordnung (BRAO, BORA)
Übersicht: Was ist bei Anwaltswerbung erlaubt?
| Werbeform | Erlaubt? | Bedingung / Hinweis |
|---|---|---|
| Tätigkeitsschwerpunkte benennen | ✅ Ja | Sachlich, ohne Superlative |
| Fachanwaltstitel nennen | ✅ Ja | Nur mit gültiger Berechtigung |
| Blogartikel und Fachinhalte | ✅ Ja | Keine Einzelfallberatung, kein Erfolgsversprechen |
| Google-Bewertungen sichtbar lassen | ✅ Ja | Keine Ergebnisversprechen durch Dritte hervorheben |
| Preishinweise (allgemein) | ✅ Ja | Transparent, nicht irreführend |
| Superlative ("beste Kanzlei") | ❌ Nein | Irreführend nach §5 UWG |
| Ergebnisgarantien | ❌ Nein | Verstößt gegen §43b BRAO |
| Direktansprache in Notlagen | ❌ Nein | "Ambulanzchasing" – klar unzulässig |
| Vergleichswerbung mit Mitbewerbern | ⚠️ Grauzone | Nur unter engen Voraussetzungen des UWG |
Warum Kanzleiwerbung heute auch online-rechtlich geprüft werden muss
Viele Abmahnungen entstehen nicht auf Briefbögen, sondern auf Websites, Google-Profilen und Social-Media-Auftritten. Wer heute online sichtbar sein will – und das sollte jede Kanzlei – muss Werbeinhalte berufsrechtlich und wettbewerbsrechtlich prüfen.
Gut recherchierte Fachinhalte sind dabei doppelt wertvoll: Sie informieren potenzielle Mandantinnen und Mandanten sachlich und rechtssicher, und sie sorgen dafür, dass Ihre Kanzlei in Suchmaschinen gefunden wird – und zunehmend auch von KI-Assistenten wie Google's KI-Suche oder Chatbots als vertrauenswürdige Quelle genannt wird. Wie das im Detail funktioniert, erklärt unser Leitfaden GEO für Anwälte.
Das Soldan-Institut, das Kanzleien und ihre Marktentwicklung systematisch beobachtet, zeigt in seinen Studien, dass Kanzleien, die ihren Webauftritt professionell und inhaltlich hochwertig gestalten, deutliche Vorteile bei der Mandantengewinnung haben – ohne dabei rechtliche Risiken einzugehen. Mehr dazu finden Sie bei Soldan Institut.
Was Sie konkret prüfen sollten – bevor die Abmahnung kommt
Gehen Sie Ihre Kanzleiwebsite mit diesen vier Fragen durch:
- Stimmt jede Behauptung? Jede Qualifikation, jeder Titel, jede Spezialisierungsangabe muss aktuell und belegbar sein.
- Gibt es Superlative oder Versprechen? Suchen Sie nach Wörtern wie "beste", "führend", "garantiert", "sicher", "gewinnen" – und ersetzen Sie sie durch sachliche Formulierungen.
- Ist das Impressum vollständig? Nutzen Sie die Checkliste oben und gleichen Sie sie mit den aktuellen Kammervorgaben ab.
- Welche Bewertungen heben Sie hervor? Prüfen Sie, ob eingebundene Zitate konkrete Ergebnisse versprechen oder beschreiben.
Wenn Sie unsicher sind, wie Ihre Kanzlei aktuell online dasteht – berufsrechtlich und im Hinblick auf Sichtbarkeit –, können Sie hier unseren kostenlosen KI-Sichtbarkeits-Check anfordern. Wir schauen uns an, wie Ihre Kanzlei in Suchmaschinen und KI-Antworten erscheint, und geben konkrete Hinweise zur sicheren Optimierung.
Häufige Fragen
Was darf ein Anwalt in der Werbung sagen?
Ein Anwalt darf sachliche, berufsbezogene Informationen kommunizieren: Tätigkeitsschwerpunkte, Qualifikationen, Preishinweise und Fachinhalte. Verboten sind irreführende Auss
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